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Bundestag beschließt Energiesteuergesetz – Erfolg für die mittelständische Mineralölwirtschaft

Zum heutigen Beschluss des Deutschen Bundestages zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes erklärt Dr. Steffen Dagger, Hauptgeschäftsführer des MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V.:

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Deutsche Bundestag, die von der Bundesregierung vorgesehene Streichung des Paragraphen 60 Energiesteuergesetz (§ 60 EnergieStG) zurückgenommen hat. Die existentielle Bedrohung mittelständischer Mineralölunternehmen wird dadurch verhindert.

Ich freue mich besonders, da wir uns gemeinsam mit unseren Mitgliedsverbänden besonders intensiv dafür eingesetzt haben, dass der § 60 EnergieStG erhalten bleibt. Die durch die Streichung zu erwartende Verdopplung der Sicherheitsleistung hätte Mittelständler in der Praxis überfordert und zu existentiellen Wettbewerbsnachteilen gegenüber den integrierten Mineralölkonzernen geführt. Zweck des Paragraphen ist es nicht, den Mineralölgesellschaften die relativ geringen tatsächlichen Forderungsausfälle zu erstatten. Vielmehr werden mittelständische Einzelhändler, in der Regel Tankstellenbetreiber, von der Besicherung des Energiesteueranteils gegenüber ihren Vorlieferanten befreit.

Wir kritisieren jedoch scharf, dass der § 46 EnergieStG nicht angepasst wurde und somit im Falle von Verfahrensfehlern bei Steueraussetzungsverfahren unrechtmäßige Doppelbesteuerungen nicht verhindert werden sollen. Die in diesem Falle doppelte Erhebung der Energiesteuer darf nicht die Wirkung einer strafähnlichen Sanktion haben. Verfahrensfehler müssen stattdessen mit ordnungsrechtlichen Methoden belegt werden.

Weiterhin begrüßen wir grundsätzlich die Weiterführung der Steuerermäßigung von Autogas (LPG) über das Jahr 2018 hinaus. Die nun erzielte Einigung über eine Ermäßigung bis Ende 2022 ist allerdings zu kurz und wird nicht verhindern können, dass dieser Markt austrocknen wird. Insbesondere hatten wir uns hierbei für eine Gleichbehandlung mit Erdgas (CNG) eingesetzt.

Der MEW machte in den Beratungen zum Gesetz darüber hinaus deutlich, dass eine von CNG unabhängige steuerliche Behandlung von verflüssigtem Erdgas (LNG) erforderlich ist, um LNG im Markt zu etablieren, die Wirtschaftlichkeit des Kraftstoffes zu gewährleisten und Planungs- und Investitionssicherheit für Unternehmen herzustellen. “

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