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AFM+E fordert Erleichterung für die Produktion von grünem Wasserstoff

Der AFM+E sieht grünen Wasserstoff als wichtigen Beitrag zur Erreichung der Energiewende und der Klimaschutzziele. Grund zur Sorge geben dem Verband allerdings die Vorschläge zur Überarbeitung der Renewable Energy Directive II (RED II), die die Europäische Kommission im November 2021 veröffentlicht hat. 

Die Mitgliedsunternehmen des Aussenhandelsverbands für Mineralöl und Energie (AFM+E) wollen ihren Teil zur Energiewende und den Klimaschutzzielen beitragen, um eine nachhaltige Energieversorgung Deutschlands zu realisieren. Dabei setzten sie auf grünen Wasserstoff. Er kann im Verkehrssektor für die Produktion von nachhaltigen flüssigen Kraftstoffen, sogenannten synthetischen Kraftstoffen oder E-Fuels, ebenso genutzt werden wie in der chemischen Industrie oder in der Stahl- und Zementproduktion. Die Kriterien für erneuerbaren Wasserstoff werden derzeit von der EU-Kommission im Rahmen der Renewable Energy Directive II (RED II) erarbeitet. Grund zur Sorge geben dem AFM+E die im November 2021 veröffentlichten Vorschläge, weshalb der Verband ein Grundsatzpapier zu diesem Thema veröffentlicht hat. Die wesentlichen Forderungen des AFM+E lauten:

  • Das Kriterium der Zusätzlichkeit soll die Konkurrenz zwischen Strom- und Wasserstoffmarkt um erneuerbaren Strom verhindern und sieht vor, dass die Anlagen zur Produktion von erneuerbarem Strom im selben Jahr oder später als die von ihnen versorgten Elektrolyseure erbaut sein müssen, damit der erzeugte Wasserstoff das Kriterium „erneuerbar“ erfüllt. Diese Regelung würde die schnelle Entwicklung eines europäischen Wasserstoffmarktes verhindern. Daher sollte sie gänzlich eliminiert oder erst eingeführt werden, sobald die Wasserstoffproduktion eine Kapazität von 40 GWh in Europa erreicht hat, also stabil ist.
  • Der AFM+E fordert, die Zeitdifferenz zwischen Inbetriebnahme eines Elektrolyseurs und der angeschlossenen Anlage für erneuerbaren Strom auf maximal fünf Jahre (statt einem Jahr) zu erhöhen. So könnten auch Bestandsanlagen zur Produktion von erneuerbarem Wasserstoff beitragen.
  • Ältere Anlagen für erneuerbaren Strom, die bereits aus den Förderprogrammen herausgefallen und dementsprechend unprofitabel sind, sollten zur Produktion von erneuerbarem Wasserstoff zugelassen werden, um diese somit länger sinnvoll zu nutzen.
  • Das Kriterium der zeitlichen Korrelation, womit sichergestellt werden soll, dass ausschließlich erneuerbarer Strom für die Wasserstoffproduktion verwendet wird, sollte durch eine Begrenzung der Volllastbetriebsstunden auf 6.000 Stunden pro Jahr ersetzt werden. Dieser Grenzwert würde einen wirtschaftlichen Betrieb der Elektrolyseure ermöglichen, sicherstellen, dass ausschließlich erneuerbarer Strom eingesetzt wird und er würde einen wesentlich geringeren bürokratischen Aufwand bedeuten.
  • Die detaillierten Regelungen für die Nutzung von erneuerbarem Strom bei netzgebundenen Elektrolyseanlagen sollten erst dann eingeführt werden, wenn die Wasserstoffproduktion in Europa eine Größenordnung von 40 GWh erreicht hat. Die Einführung dieser rigiden Kriterien wie geplant zum 1.1.2025 könnte ein Abwürgen der Marktentwicklung bedeuten.

Aus Sicht des AFM+E bedeutet der vorliegende Entwurf (delegierter Rechtsakt Art. 25 RED II) eine zu enge Definition von erneuerbarem Strom und dessen Verwendung für die Wasserelektrolyse. Er würde ein Hochlaufen der Produktion von Wasserstoff und folglich von synthetischen Kraftstoffen extrem verzögern beziehungsweise gänzlich verhindern und zudem verteuern. Der Verband fordert deshalb, den Unternehmern ausreichend Spielraum einzuräumen und Projekte nicht durch rigide Regularien und einen zu hohen Administrationsaufwand zu behindern.

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